§ 18 Beendigung des Insolvenzverfahrens
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/18#abs-1 (1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/18#abs-2 (2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels tritt.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 18 AnfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 22.12.2011 – I-12 U 86/11
- BGH, 11.04.2013 – IX ZR 268/12Insolvenzrecht: Anspruch auf anfechtungsrechtliche Rückgewähr im Zweitverfahren nach Verfristung oder Verjährung des Anfechtungsrechts des Verwalters in einem ersten Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren
- FG Münster, 28.02.2013 – 6 V 3617/12 AO
- BGH, 22.03.2018 – IX ZR 163/17Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Wirkung einer dem Schuldner erteilten RestschuldbefreiungZitiert von 5
- BGH, 17.02.2011 – IX ZR 91/10Insolvenzanfechtung: Abtretbarkeit des RückgewähranspruchsZitiert von 18
- OLG Düsseldorf, 01.06.2017 – I-12 U 41/16
Zuletzt entschieden
- BGH, 05.12.2024 – IX ZB 42/23Nebenintervention eines Insolvenzgläubigers bei der Unterlassungsklage einer Gesellschaft gegen die Herausgabe eines Gutachtens durch den Insolvenzverwalter
- BFH, 03.07.2024 – VII B 23/23Prozessführungsbefugnis eines Insolvenzverwalters im Verfahren über einen Duldungsbescheid
- OLG Oldenburg, 27.09.2023 – 3 W 37/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 AnfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2008 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. 2008 I S. 2026
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